Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren gegen achtstreifigen Ausbau der A7 endet am 02.03.2011
Am 02.03.2011 endet die Frist für Einwendungen gegen den achtstreifigen Ausbau der Bundesautobahn a7 im Planfeststellungsverfahren. Gemäß HmbVwVfG können Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, oder anerkannten Naturschutzvereinigungen bzw. andere Vereinigungen im Sinne des § 17 a Nr. 2. FStrG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 02. März 2011, Einwendungen gegen den Plan erheben.
Das Planfeststellungsverfahren betrifft zunächst nur den achtstreifigen Ausbau und noch nicht den geplanten Verkauf der Kleingärten zur Finanzierung des Autobahndeckels. Jedoch werden spätere Klagen gegen das Vorhaben nicht mehr möglich sein, wenn dem nicht bereits im Planfeststellungsverfahren widersprochen wurde.
Wer also z.B.
- aus Umwelt- oder verkehrspolitischen Gründen Bedenken gegen den achtstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A7 hat,
- wer Verkehrschaos und Lärmbelästigung während der langjährigen Bauarbeiten befürchtet,
- wer Sorge vor zusätzlichen Staus durch Autofahrer hat, die in dem verlängerten Tunnel reflexartig abbremsen und damit unnötige Rückstaus wie häufig im Elbtunnel auslösen
- wer eine Lärmprofilverschiebung befürchtet, die durch eine ungesunde Mischung von gleichbleibendem Flug- und Straßenlärm bei gleichzeitig vermindertem Autobahnlärmaufkommen entsteht,
- oder wer sich einfach nur daran stört, dass der Blick von den Autobahnbrücken auf den zähen Fahrzeugfluss auf der Autobahn zukünftig durch einen Deckel versperrt sein wird
ist gut daran beraten, dem rechtzeitig und schriftlich Ausdruck zu verleihen. Die Einwendungen können formlos, müssen aber schriftlich in den Bezirksämtern Eimsbüttel oder Altona hinterlegt werden.
Auf dem nächsten Treffen von "Apfelbaum braucht Wurzelraum" am 08. Februar 2011 wird es im Wesentlichen um diese Einsprüche gehen. Wer Fragen dazu hat oder uns einfach so besuchen möchte, ist selbstverständlich herzlich eingeladen.
Umfassende Informationen zum Planfeststellungsverfahren und zu den Einspruchsformalien finden sich auf der behördlichen Seite unter Hamburg.de Ich gebe die Informationen hier vollständig wieder:
6-/8-streifige Erweiterung der A 7, Planungsabschnitt Stellingen von der Anschlussstelle Hamburg-Volkspark bis zum Autobahndreieck Hamburg-Nordwest
Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Verkehr und Straßenwesen (Vorhabenträgerin), beabsichtigt die 6-/8-streifige Erweiterung der Bundesautobahn A 7 auf einer ca. 11,6 km langen Strecke nördlich des Elbtunnels zwischen der Anschlussstelle (AS) Hamburg-Othmarschen und der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein. Die Erweiterungstrecke wird in die Planungsabschnitte Othmarschen (AS HH-Othmarschen bis AS Volkspark), Stellingen (AS Volkspark bis Autobahndreieck (AD) Nordwest) und Schnelsen (AD Nordwest bis Landesgrenze) aufgeteilt. Für jeden dieser Abschnitte wird ein gesondertes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Die Vorhabenträgerin hat beim Rechtsamt der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) für den Planungsabschnitt Stellingen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. § 73 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) beantragt.
Gegenstand des Vorhabens ist die 6-/8-streifige Erweiterung der A 7 von der AS Volkspark bis zum AD Nordwest, die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in den vordringlichen Bedarf eingeordnet ist. Nördlich der Ausfädelung der A 23 im Bereich des AD Nordwest in Richtung Heide erfolgt der Ausbau von 4 auf 6 Fahrstreifen, südlich davon von 6 auf 8 Fahrstreifen. Mit dem Vorhaben verbunden sind die Anpassung bzw. der Neubau der Ingenieurbauwerke, der Neubau der Entwässerungsanlagen und der Fahrbahnbefestigung, der Neubau von Lärmschutzwänden und –wällen und eines Lärmschutztunnels sowie die Anpassung von vorhandenen Lärmschutzwällen.
Mit dem Bau und dem Betrieb des Vorhabens werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen benachbarter Flächen und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen aus Baulärm oder dem späteren Betrieb) einhergehen.
Das Vorhaben bedarf nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde vorgenommen wird. Über die Zulässigkeit des Vorhabens kann durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden. Die ausgelegten Planunterlagen, insbesondere die Umweltverträglichkeitsuntersuchung, der landschaftspflegerische Begleitplan und die schall- und erschütterungstechnischen Untersuchungen, enthalten auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen.
Die Planfeststellungsunterlagen, aus denen sich die Details hinsichtlich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen in der Zeit vom 17. Januar 2011 bis zum 16. Februar 2011 zur Einsicht aus im
Bezirksamt Eimsbüttel, Raum 306, Grindelberg 66, 20144 Hamburg (Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr, freitags 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr.)
und im
Bezirksamt Altona, Technisches Rathaus, Raum 3-6, Jessenstraße 1‑3, 22767 Hamburg (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.)
Zusätzlich werden Vertreterinnen oder Vertreter der Vorhabenträgerin sowie der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde während des Auslegungszeitraums jeweils donnerstags von 16.00 bis 19.00 Uhr zur Erläuterung der Planunterlagen und zur Beantwortung von Fragen im Kundenzentrum Stellingen, Basselweg 73, 22527 Hamburg bereitstehen.
Gemäß § 73 Absatz 4 HmbVwVfG kann jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 02. März 2011, Einwendungen gegen den Plan erheben. Diese Frist gilt ebenso für die von der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannten Naturschutzvereinigungen oder anderen Vereinigungen im Sinne des § 17 a Nr. 2. FStrG (Vereinigungen). Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist, also erst nach dem 02. März 2011, erhoben werden, sind gemäß §§ 17 a Nr. 7 FStrG, 73 Absatz 4 HmbVwVfG ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für nach dem 02. März 2011 eingehende Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen. Die Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Einwendungen und Stellungnahmen müssen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde (Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Rechtsamt, Düsternstraße 10, 20354 Hamburg) oder einem der vorstehend genannten Bezirksämter erhoben werden. Die Versendung einer eMail genügt nicht.
Gleichzeitig besteht die Gelegenheit, sich innerhalb der genannten Frist zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu äußern.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind, gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).
Nach Ablauf der Einwendungsfrist können die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sowie die Äußerungen zu den Umweltauswirkungen mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen, den Personen, die Einwendungen erhoben haben sowie den Vereinigungen, sofern diese fristgerecht Stellung genommen haben, erörtert werden. Soweit erörtert werden soll, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekanntgemacht. Die Behörden, die Vorhabenträgerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder sich zu den Umweltauswirkungen geäußert haben, werden in diesem Fall von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Das gleiche gilt für die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen, wenn außer an die Vorhabenträgerin mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Vertragliche Ansprüche werden durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht ausgeschlossen.Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planfeststellungsunterlagen oder durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.
Weiter unten auf dieser Seite werden Auszüge aus den ausgelegten Planunterlagen als Download zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wird auf die Öffentliche Auslegung verwiesen. Das Grunderwerbsverzeichnis wird aus Datenschutzgründen nur in anonymisierter Form dargestellt.
Kontaktmöglichkeit
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für zentrale Aufgaben und Recht Rechtsamt Patrick Tripcke-Jahnke Düsternstraße 10 20355 Hamburg
Tel.: 040 42840-2307
Fax: 040 4279-40036
E-Mail: Patrick.Tripcke-Jahnke@bsu.hamburg.de



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