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Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren gegen achtstreifigen Ausbau der A7 endet am 02.03.2011
Am 02.03.2011 endet die Frist für Einwendungen gegen den achtstreifigen Ausbau der Bundesautobahn a7 im Planfeststellungsverfahren. Gemäß HmbVwVfG können Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, oder anerkannten Naturschutzvereinigungen bzw. andere Vereinigungen im Sinne des § 17 a Nr. 2. FStrG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 02. März 2011, Einwendungen gegen den Plan erheben.
Das Planfeststellungsverfahren betrifft zunächst nur den achtstreifigen Ausbau und noch nicht den geplanten Verkauf der Kleingärten zur Finanzierung des Autobahndeckels. Jedoch werden spätere Klagen gegen das Vorhaben nicht mehr möglich sein, wenn dem nicht bereits im Planfeststellungsverfahren widersprochen wurde.


